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Neues AÜG seit April 2017: Ist das wirklich so gewollt? (Sonstiges)

Erfolgsfan, Dienstag, 16.01.2018, 14:38 (vor 2263 Tagen) @ AlanShoreHB
bearbeitet von Erfolgsfan, Dienstag, 16.01.2018, 14:47

Zu allererst die (nicht nur im Internet) beliebte Einleitung: Ich frage für einen Freund, mit dem ich mich am Wochenende seit längerem mal wieder unterhalten habe.
Hier tummelt sich ja meiner Erfahrung nach ein hübscher Querschnitt der Gesellschaft und somit kann mir der ein oder andere ja vielleicht ein Feedback geben, ob ich bzw. mein Freund die Situation korrekt einschätzt, denn ehrlich gesagt wüsste ich nicht, wenn ich dahingehend befragen sollte.

Zur Erklärung:
Die (neue) rechtliche Situation:
Im April 2017 wurde das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, beschlossen. Seitdem darf eine Zeitarbeitsfirma (der Verleiher) seine Arbeitnehmer (die Zeitarbeiter) dem Entleiher nur noch für höchstens 18 Monate überlassen. Erst nach einer dreimonatigen Pause darf der Arbeitnehmer erneut im selben Unternehmen arbeiten.

Zur Erklärung:
Die alte rechtliche Situation:
Das AÜG ist am 11.10.1972 in Kraft getreten. Die Höchstüberlassungsdauer betrug zunächst 3 Monate, wurde bis 2002 kontinuierlich angehoben (auf dann 24 Monate).

Durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz I") ist dann die Höchstüberlassungsdauer weggefallen.

Weiterhin geopfert wurden Regelungen zum Equal Treatment, die nun durch tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden konnten.

Das Jobwunder Zeitarbeit schlug sich dann nahezu in einer Verdopplung der Beschäftigtenzahlen zwischen 2003 und 2010 nieder. Insbesondere im Bereich der Helfertätigkeiten führte dies allerdings auch zu einer enormen Lohndiskrepanz zwischen Beschäftigten der Zeitarbeitsfirmen sowie der Stammbelegschaft.

Das sollte man im Blick haben, wenn man die Neuregelungen kritisch betrachtet.


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