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Neues AÜG seit April 2017: Ist das wirklich so gewollt? (Sonstiges)

istar, Dienstag, 16.01.2018, 17:39 (vor 2985 Tagen) @ Taifun

Das stimmt so nicht. Ein Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen,wenn der Arbeitsplatz schlicht wegfällt.Da muß nicht erst der Konkurs drohen.

Er darf eben nur nicht die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer woanders einsetzen zu können.
Heisst, bevor er kündigt, muss er prüfen, ob der AN nicht woanders beschäftigt werden kann.
Ansonsten bleibt noch die Sozialauswahl.Falls die fehlerhaft war,könnte eine Kündigungsschutzklage noch Erfolg haben.

Und das Arbeitsrichter oder überhaupt Richter "Freunde" einer Partei sind,will ich nicht hoffen,die sollen Recht sprechen und fertig.

Die meisten Arbeitsgerichtsprozesse werden übrigens gar nicht erst eröffnet, weil man sich vorher vergleicht.


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