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Neues AÜG seit April 2017: Ist das wirklich so gewollt? (Sonstiges)

Taifun, Ingolstadt, Dienstag, 16.01.2018, 17:49 (vor 2289 Tagen) @ istar

Das stimmt so nicht. Ein Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen,wenn der Arbeitsplatz schlicht wegfällt.Da muß nicht erst der Konkurs drohen.

Er darf eben nur nicht die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer woanders einsetzen zu können.
Heisst, bevor er kündigt, muss er prüfen, ob der AN nicht woanders beschäftigt werden kann.
Ansonsten bleibt noch die Sozialauswahl.Falls die fehlerhaft war,könnte eine Kündigungsschutzklage noch Erfolg haben.

Dann sind wir uns doch einig, dass eine Kündigung am Tag nach dem Einsatzende kaum realistisch von einem Arbeitsgericht Bestand hat, oder?


Und das Arbeitsrichter oder überhaupt Richter "Freunde" einer Partei sind,will ich nicht hoffen,die sollen Recht sprechen und fertig.

So war es nicht gemeint. Aber es ist tatsächlich so, dass Arbeitgeber sehr gute Argumente für Kündigungen bringen müssen und im Zweifel Pech haben.

Die meisten Arbeitsgerichtsprozesse werden übrigens gar nicht erst eröffnet, weil man sich vorher vergleicht.

Richtig, und die Arbeitgeber wissen genau warum das so ist. Und bei drei Monaten würde ich den Mitarbeiter bezahlen und danach dem Kunden für 50 Cent mehr die Stunde verkaufen ;)


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