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Wovon die Diskussion um psychologische Nachteile ablenkt (BVB)

Salamander.329, Donnerstag, 14.08.2025, 14:15 (vor 124 Tagen) @ Phil


Es muss halt schon juristisch möglichst hinreichend klar sein, dass man das so darf gemäß der Satzung. Ich jedenfalls kann das nicht beurteilen. Der Plural in der Satzung bezieht sich in meinen Augen einzig auf den Plural bei den Ämtern. Darüber hinaus wird ja auch ein etwaiger zweiter Wahlgang beschrieben, bei dem der Wahlausschuss (live vor Ort dann wohl) neue Kandidaten vorschlagen soll. Warum steht das da, wenn er eigentlich sowieso direkt mehrere vorschlagen können soll?

Aber wie gesagt, ich bin da wirklich kompletter Laie.

Ich bin ebenfalls nicht besonders juristisch bewandert. Aber was spräche denn - allein aus pragmatischen Gesichtspunkten heraus - dagegen, beide Kandidaten "vorzuschlagen" bzw. zur Wahl antreten zu lassen?

Ich kann mir praktisch nicht vorstellen, dass sich der jeweils Unterlegene in diesem Fall hinstellen und das Wahlergebnis anzweifeln könnte. Mal ganz von der juristischen Frage ab, ob unsere Satzung nicht ohnehin eine solche Vorgehensweise erlauben würde.

Andersrum seh ich die die Gefahr, dass der gesamte Verein einen großen Schaden nimmt, sollte der Wahlausschuss wirklich nur einen Kandidaten vorschlagen und dem anderen die Möglichkeit verwehren. Wir sind ja bereits an anderer Stelle übereingekommen, dass man weder Watzke noch Lunow die Eignung von vornherein absprechen kann.

Soll doch der "Bessere" gewinnen.


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