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CDU sieht GG als "optional" an? For real? (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Montag, 27.05.2024, 19:03 (vor 121 Tagen) @ Pfostentreffer
bearbeitet von MarcBVB, Montag, 27.05.2024, 19:09

Himmelherrgott, das würde ja nicht einmal an der Abu Sayyaf Universität in Berlin formerly known as Humboldt-Universität zum Bestehen eines kleinen ÖR-Scheins reichen.

Wir fangen einfach mal bei den Basics an. Damit wir aber wirklich auch ein bisschen diskutieren können und du nicht komplett unbewaffnet bist:

Nicht jedes Grundrecht gilt unbeschränkt und Grundrechte sind zunächst Abwehrrechte gegenüber dem Staat.

So ist weder der Spruch von kleinen Paschas, noch der bezüglich der Zahnarztbesuche ein Verstoß gegen Artikel 1.

Anders formuliert schütze Art. 1 Abs. 1 GG den Menschen davor, „dass er durch den Staat oder durch seine Mitbürger als bloßes Objekt, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs, als Rädchen im Räderwerk behandelt und dass ihm damit jede eigene geistig-moralische oder gar physische Existenz genommen wird

Das ist hier selbstverständlich nicht der Fall, weil weder Merz noch Spahn in irgendeiner Form staatlich gehandelt haben.

Ob das Abschieben von Menschen in Drittstaaten ein Verstoß gegen Art. 1 GG ist, ist tatsächlich umstritten. Allerdings gibt es kein Recht auf Asyl im Wunschland.

Zwangsarbeit ist natürlich auch ein wunderbares Schlagwort. Guido Westerwelle hat das mal schön zusammengefasst: Es gibt kein Recht auf bezahlte Faulheit. Mit welcher Berechtigung soll eigentlich jemand, der eine sinnvolle Arbeit verrichten kann, einfach faul rumhängen? Und warum soll die Solidargemeinschaft das tragen.

Hierzu auch:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html

Menschen einsperren, weil sie ihre Rechnungen nicht bezahlen... Wer fordert das denn? Das ist halt alleine rein monetär kompletter Unsinn. Das hat man ja beim "Schwarzfahren" inzwischen eingesehen und vielleicht (nein ziemlich sicher) gibt's dazu demnächst noch einen aktuellen Aufsatz in einer Fachzeitschrift;-)

Zu Artikel 2:

Die allgemeine Handlungsfreiheit wird durch ziemlich viele Gesetze eingeschränkt (Reiten im Wald, BVerfGE 80, 137). Das ist komplett zulässig, wenn es auf Grund eines zulässigen Gesetzes passiert. Und das Verbot, eine Fantasiesprache zu nutzen ist selbstredend sinnvoll. Dieser ganze Unfug mit *_y oder was zum heiligen Fique gerade en vogue ist, ist gerade für Menschen mit Migrationshintergrund, niedrigem Bildungsgrad und insbesondere für Blinde und Sehbehinderte Menschen ein riesiges Problem.

Zu den angeblichen Einschränkungen für "Nichtdeutsche" etc. kommt dann natürlich nichts. Nothing. Niente. Nada. Zero. Zip.

Im Hinblick auf Art. 3 GG wäre es sinnvoll, wenn du dich da ein wenig informieren würdest. Was wird von Art. 3 geschützt?

Gibt es eine Ungleichbehandlung von wesentlich gleichem? Oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem?

Beispiele bitte.

Zu Art. 4:

Die meisten Anschläge auf Synagogen finden übrigens - Trommelwirbel - durch Muslime statt (das AJC hat da eine Übersicht zu). Niemand aus der Union fordert, dass Muslimen ihre Religionsausübung verweigert wird.

Und guess what, die Durchsuchung von Moscheen ist grundsätzlich zulässig und was zum heiligen Fique haben Shishabars mit Religionsausübung zu tun?

Gegen Durchsuchungen steht übrigens der Rechtsweg offen. Wie gegen jede andere Polizeimaßnahme auch.

Und seltsamer Weise hat seit der "Politik der 1000 Nadelstiche" die so genannte Clankriminalität abgenommen.

Zu Art. 5

Eine Verletzung der Pressefreiheit liegt bei bloßen Beschwerden über das Programm des ÖRR selbstverständlich nicht vor. Das siehst du schon daran, dass selbst Menschen wie Khola Hübsch, Formate wie Funk weiterhin produziert und veröffentlicht werden.

Ein Verstoß gegen die Freiheit der Lehre ist es im Übrigen auch nicht, wenn man Phantasiesprache verbietet.

Zu Art. 8

Wir googeln einfach mal "Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts" und die Rechtsprechung des BGH zum Gewaltbegriff bei Nötigungen (sogenannte Zweite Reihe Rechtsprechung). Wer Straftaten begeht, der demonstriert nicht friedlich. Und wer nicht friedlich demonstriert, der handelt nicht unter dem Schutz des Grundgesetzes.

Um es kurz zu machen:

Viel Meinung bei sehr wenig Ahnung bei dir. Das System "Schutzbereich" - "Eingriff" - "Rechtfertigung" findet man selbstverständlich nicht, eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Schutzbereichen findet nicht statt. Die mögliche Einschränkung von Grundrechten auf Grund eines Gesetzes beachtest du ebensowenig wie die Stoßrichtung der Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat.

Zum Teufel mit Flanders, zum Teufel mit Flanders.


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