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tim86, Hamburg, Mittwoch, 18.08.2021, 22:08 (vor 1582 Tagen) @ Ulrich

Neuwahlen halte ich für extrem unwahrscheinlich. Hätte das Gericht die Gefahr gesehen, dann hätte es eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Änderung ausgesetzt hätte.

Tatsächlich war die Möglichkeit der Neuwahl einer der Gründe für die Ablehnung des Eilverfahrens.

"Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung würden zudem dadurch abgemildert, dass die zu unterstellenden Verfassungsverstöße im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde festgestellt werden könnten und – abhängig von der
Schwere des Wahlfehlers (vgl. BVerfGE 103, 111 <135>; 121, 266 <311 f.>; 129,
300 <345>; 154, 372 <381 f. Rn. 34>; stRspr) – gegebenenfalls die Anordnung einer
Neuwahl in Betracht käme (vgl. BVerfGE 121, 266 <311>)."

bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/07/fs20210720_2bvf000121.pdf?__blob=publicationFile&v=2


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