schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
A- A+
schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
Startseite | FAQ | schwatzgelb.de unterstützen
Login | Registrieren

Staatsstreich geplant - Behörden heben rechtsradikale Gruppe aus - 25 Haftbefhehle (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Mittwoch, 07.12.2022, 13:43 (vor 504 Tagen) @ CB

Einige der Kleber sitzen für 30 Tage im Gefängnis ohne ein Gerichtsverfahren gehabt zu haben. Mittlerweile ist doch relativ klar, dass kein Gericht die zu einer Haftstrafe verurteilen wird.

Ist schon ganz lustig zu beobachten von wem Freiheitsentzug plötzlich als "mit Samthandschuhen anfassen" bezeichnet wird.

Das stimmt nicht.

Art. 17
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.
das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a)
die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
b)
bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c)
die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
3.
dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut unerlässlich ist,
4.
dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach Art. 16 durchzusetzen, oder
5.
einer Anordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 nicht Folge geleistet wird.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-17

Art. 18
Richterliche Entscheidung
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.

Es ist eben nicht ohne ein Gerichtsverfahren. Wobei ich mich zur Frage, ob das so verfassungskonform ist, keine dezidierte Meinung habe. Mein Bauchjudiz sagt tendenziell nein...


Antworten auf diesen Eintrag:



gesamter Thread:


1233302 Einträge in 13679 Threads, 13776 registrierte Benutzer Forumszeit: 25.04.2024, 00:29
RSS Einträge  RSS Threads | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutzerklärung | Forumsregeln