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Lindemann und der Sex mit einer 15 Jährigen (Sonstiges)

simie, Krefeld, Freitag, 04.08.2023, 16:52 (vor 898 Tagen) @ PePopp


§ 182 StGB
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  • sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  • diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es reicht eben nicht das Vorliegen sexueller Handlungen. Der fett markierte Teil ist hier wichtig und muss zusätzlich erfüllt sein. Und der muss erst einmal nachgewiesen werden.


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