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Lindemann und der Sex mit einer 15 Jährigen (Sonstiges)

markus, Freitag, 04.08.2023, 21:46 (vor 898 Tagen) @ Zoon

Besten Dank. Ist ganz interessant. In der Quelle wird auf eine weitere Entscheidung verwiesen, die das nochmal etwas konkretisiert:

Ein erstes Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ ist dabei ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (BT-Drucks. 12/4584, S. 8). Da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozess der Entwicklung sexueller Reife typisch ist, liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes - neben dem Altersunterschied - auf dem Merkmal des „Ausnutzens“, d.h. der Täter muss sich die Unreife des jugendlichen Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht entwickeln oder verwirklichen kann. Echte, auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Liebesbeziehungen werden daher vom Tatbestand nicht erfasst (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/20/1-221-20.php


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