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Lindemann und der Sex mit einer 15 Jährigen (Sonstiges)

Zoon, Freitag, 04.08.2023, 21:10 (vor 898 Tagen) @ markus

Vielen Dank für die Blumen!

Eine Tat kann durchaus mehrere Straftatbestände verwirklichen, zB § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 182 Abs. 3 StGB. Das speziellere Delikt (hier § 177 Abs. 2) verdrängt dann das allgemeinere (hier § 182 Abs. 3).

§ 182 Abs. 3 StGB ist ein Auffangtatbestand. In der Rechtssprechungspraxis kommt diese Vorschrift kaum vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen kann das Erfordernis „und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“ nicht nur bei Entwicklungsrückständen oder personenbezogenen Defiziten erfüllt sein sondern auch aufgrund des Kontextes der sozialen Interaktion zwischen Täter und Opfer.

Der BGH hierzu:
"Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter kann im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich - durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Ein weiteres Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ kann auch ein erheblicher Altersunterschied sein".

Quelle hierzu: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/19/4-422-19.pdf

Nach dieser Rechtsprechung dürften sexuelle Beziehungen zwischen "Welt-Stars", die dreimal so alt sind wie ihre U16-Fans sehr problematisch sein. Aber wie sich aus dem Urteil des BGH ergibt, kommt es immer auf den Einzelfall an.

Und der vom Focus berichtete Fall dürfte längst verjährt sein.


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