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Vorfahrt im Kreisverkehr (Politik)

Habakuk, OWL, Mittwoch, 06.04.2022, 12:43 (vor 1355 Tagen) @ markus

Bei Wikipedia steht es so:

In Deutschland regelt § 8 Abs. 1a StVO, dass im Kreisverkehr der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt hat, wenn an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 unter Zeichen 205 angeordnet ist. Dadurch hat der Verkehr im Kreis auf der Kreisfahrbahn ohne zusätzliche Verkehrszeichen Vorfahrt. Beim Zeichen Zeichen 215 allein ohne Zeichen Zeichen 205 (nicht zulässig laut VwV-StVO)[22] oder bei Fehlen beider Schilder an der Einfahrt ist dagegen der Verkehr auf der Kreisfahrbahn gegenüber dem einfahrenden Verkehr wartepflichtig (rechts vor links § 8 StVO).

https://de.wikipedia.org/wiki/Kreisverkehr#Gesetzliche_Vorschriften_f%C3%BCr_Verkehrsteilnehmer

215 ist das blaue Zeichen "Kreisverkehr"
205 ist das Zeichen "Vorfahrt gewähren!"

Es gehört schon ein gewisser Beamtenhumor dazu, eine Beschilderung "Kreisverkehr" ohne das Zeichen "Vorfahrt gewähren!" als nicht zulässig zu deklarieren, für diese nicht zulässige Beschilderung dann aber trotzdem eine Regelung zu erschaffen, die dann auch noch die Grundlage für Verkehrsunfälle schafft.

In dem unter [12] genannten Link heißt es dann noch:

3 III. Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen
anzuordnen. Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch
Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist
Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.

http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_Ze215.txt


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