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Zahlen zur Verurteilung als Heranwachsender (Fußball allgemein)

Ulrich, Dienstag, 13.02.2024, 12:42 (vor 498 Tagen) @ Ghombre

Die dem Grunde nach sinnvolle Ausnahmeregel hat sich daher eher in eine Art Malus für den bürgerlichen Einmaltäter verwandelt. Wer ohne Auffälligkeiten aufwächst und 1x im Alter zwischen 18–21 Jahren straffällig wird, der kommt eher in den "Genuß" des regulären Strafrechts. Auf diese zynische Lesart kann man zumindest kommen, wenn man der politisch wie ehrenamtlich aktiven 20jährigen Jugend-musiziert Gewinnerin, die gerade ihre Gesellenprüfung als Landesbeste abgeschlossen hat, die reguläre Aburteilung nach StGB verabreicht, wohingegen der mehrfach sowie teils einschlägig vorbestrafte Rabauke bis zum 21. Geburtstag landläufig immer noch in den Genuss der §§ 105 f. JGG kommen wird.

Schon mal auf die Idee gekommen, dass die entsprechenden Strafen nach dem Jugendstrafrecht eventuell tatsächlich darauf zurückzuführen sind, dass für Jugendliche typische Taten begangen wurden, die Jugendlichen noch nicht den Reifegrad von Erwachsenen erreicht haben und man erwarten könnte, dass die Beschuldigten in ein, zwei oder drei weiteren Jahren solche Taten nicht mehr begehen würden?


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