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BVB-Stellungnahmen zu Fällen sexuellen Missbrauchs – aktueller Stand (BVB)

markus, Donnerstag, 09.10.2025, 19:24 (vor 57 Tagen) @ Giog

Die Begrifflichkeiten „vage gehalten“ und „privater Lebensbereich“ sind im arbeitsrechtlichen Kontext durchaus richtig gewählt. Es dürfte intern geprüft worden sein, ob eine verhaltensbedingte Tatkündigung oder hilfsweise eine personenbedingte Verdachtskündigung in Betracht kommt. Die Arbeitsrechtler werden zu dem Ergebnis gelangt sein, dass beide Kündigungsarten angesichts der strengen rechtlichen Voraussetzungen kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Denn:

a) Laut Artikel wurde dem BVB 2010 ein fünfseitiges Protokoll vorgelegt, aus dem auch zitiert wird. Darin sind eindeutig missbräuchliche Handlungen beschrieben – vom Beobachten Minderjähriger beim Duschen bis zu Berührungen im Genitalbereich. Wie passt das zur Aussage des BVB, die Vorwürfe von 2010 seien „vage gehalten“ gewesen?

"Vage gehalten" in diesem Kontext = Es handelt sich um bloße Vermutungen. Auch wenn die Schilderungen detailliert sind, fehlt es offenbar an beweisbaren Tatsachen.


"Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und ggf. – mit dem „vollen“ Maß des § 286 Abs. 1 ZPO (dazu Rn. 23) – zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 2. März 2017 – 2 AZR 698/15 – Rn. 22; 18. Juni 2015 – 2 AZR 256/14 – Rn. 21)."

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-426-18/

b) Der BVB verortet den 2023 erhobenen Vorwurf im „privaten Lebensbereich“ des Beschuldigten. Laut BILD hingegen schildert das Opfer, dass der Beschuldigte Minderjährige mit VIP-Karten für BVB-Spiele zu sich gelockt habe. Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt für den Verein tätig war und die VIP-Karten wohl kaum auf der Straße gefunden hat sondern in dieser Funktion erhalten hat, stellt sich die Frage, wie solche Taten als „privat“ eingeordnet werden können, selbst wenn "nur" die Anbahnung von solchen Situationen auf dem Vereinsgelände stattgefunden hat.

Zugunsten des Beschuldigten wird sprechen, dass sich der Missbrauch offenbar in privaten Räumlichkeiten abgespielt haben soll. Nur in Ausnahmefällen kann ein Fehlverhalten im privaten Bereich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Es scheint ferner keine betrieblichen Störungen gegeben zu haben.

„Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich steht grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Nur wenn sich das Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt, kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegen.“
(BAG 16. September 2004 – 2 AZR 447/03)


Aber mal was Grundsätzliches:
Ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Stellungnahmen des BVB auseinanderzunehmen?
Ich finde es grundsätzlich richtig und wichtig, dass sich der Verein äußert und Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich über den bereitgestellten Link zu melden. Wenn wir jetzt darüber diskutieren, ob die Stellungnahmen professionell oder dilettantisch formuliert sind, verlagern wir den Fokus weg vom Wesentlichen – nämlich dem Schutz und der Unterstützung der Betroffenen.


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