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BVB startet Aufarbeitung (BVB)

markus, Dienstag, 18.11.2025, 08:18 (vor 17 Tagen) @ Sascha

Der Vergleich hinkt doch schon komplett, weil das eine das Verbot eines Rechts bedeutet, dass die Allgemeinheit besitzt und das andere den Verzicht darstellt, die Person in eine Position, die sie von den anderen abhebt, zu erheben.

Und ja, dafür sollte eigentlich auch schon ein "untadeliger Ruf" eine Bedingung sein.

Natürlich unterscheiden sich die Formen formal – das eine betrifft ein allgemeines Recht, das andere einen Ausschluss aus einer privilegierten Position innerhalb eines Vereins. Aber in beiden Fällen geht es darum, wie mit mutmaßlichem Fehlverhalten umgegangen wird, bevor eine Schuld rechtskräftig festgestellt ist.

Mit solchen Ausschlüssen will man in der Regel präventiv Wiederholungsfälle vermeiden. Andere Personen sollen vor potenziell gefährlichem Verhalten geschützt werden. Im Fall „Jansen“ war offenbar kein Kontakt zu Jugendlichen mehr gegeben, sodass der präventive Schutzaspekt nicht mehr relevant war – dies wird in einer der Pressemitteilungen ausdrücklich erwähnt.

Du zielst auf einen anderen Aspekt ab. Es geht dir nicht um potenzielle Wiederholungsfälle, sondern darum, dass eine solche Person innerhalb eines Vereins nicht mehr sichtbar und repräsentativ sein soll. Das ist ein anderer Zweck. Im Direktvergleich jedoch halte ich den Zweck, den Schutz Dritter zu gewährleisten, für deutlich wichtiger, als die Person lediglich aus Gründen der Sichtbarkeit zu entfernen, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht.


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