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Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG (Corona)

Zoon, Dienstag, 08.02.2022, 11:43 (vor 811 Tagen) @ Davja89

Jeder, den es interessiert, kann ja mal § 20a IfSG nachlesen. Dort ist die einrichtungsbezogene Impfflicht geregelt, die Söder meint, in Bayern aussetzen zu können.

In § 20a Abs. 1 IfSG ist geregelt, dass Personen, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Altersheimen tätig sind, ab dem 15.03.2022 geimpft sein müssen. Diese Impfflicht hängt von keinem Gutdünken der jeweiligen Landesregierung ab. Es war ja gerade Söder, der eine bundeseinheitliche Regelung gefordert und auch bekommen hat.

§ 20a Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 IfSG verbieten ungeimpften Personen ab dem 16.03.2022 in diesen Einrichtungen tätig zu sein. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für den Fall der Impfstoffknappheit vorgesehen (§ 20a Abs. 3 Satz 6 IfSG).

Angenommen in bayerischen Altenpflegeheimen werden diese Regeln aufgrund der Söderschen Aussetzung nicht beachtet und nach dem 16.03.2022 sind dort ungeimpfte Pfleger tätig, die an Corona erkrankt sind und in den Pflegeheimen sterben mehrere Senioren. Dann droht auf die betroffenen Träger dieser Einrichtungen eine Klagewelle zuzurollen, da diese für die Beachtung von Gesetzen haften, die dem Schutz der in den Einrichtungen untergebrachten Personen dienen.

Und man kann die Haftungsschraube auch mal weiter drehen. Wenn eine Landesregierung - ohne jede Rechtsgrundlage - anordnet, dass ein Bundesgesetz, welches dem Schutz bestimmter vulnerabler Gruppen dient, in seinem Land nicht anzuwenden ist und es sterben dann Personen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, wird sich auch die Frage stellen, ob für dieses rechtswidriges Verhalten nicht auch das Land (Staatshaftung) und die betreffenden Amtsträger persönlich (strafrechtlich) haften.


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