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Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG (Corona)

Ulrich, Dienstag, 08.02.2022, 12:46 (vor 811 Tagen) @ Zoon

In § 20a Abs. 1 IfSG ist geregelt, dass Personen, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Altersheimen tätig sind, ab dem 15.03.2022 geimpft sein müssen. Diese Impfflicht hängt von keinem Gutdünken der jeweiligen Landesregierung ab. Es war ja gerade Söder, der eine bundeseinheitliche Regelung gefordert und auch bekommen hat.

Was wir hier erleben, das ist mal wieder ein typischer Söder-Move. Der Mann ist und bleibt ein Populist. Die Ampel-Koalition im Bund zeigt in Sachen Impfpflicht Risse, Markus Söder wittert seine Chance. Er will den kurzfristigen Erfolg, die mittel- und langfristigen Folgen seines Handelns sind ihm vollkommen egal.


§ 20a Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 IfSG verbieten ungeimpften Personen ab dem 16.03.2022 in diesen Einrichtungen tätig zu sein. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für den Fall der Impfstoffknappheit vorgesehen (§ 20a Abs. 3 Satz 6 IfSG).

Angenommen in bayerischen Altenpflegeheimen werden diese Regeln aufgrund der Söderschen Aussetzung nicht beachtet und nach dem 16.03.2022 sind dort ungeimpfte Pfleger tätig, die an Corona erkrankt sind und in den Pflegeheimen sterben mehrere Senioren. Dann droht auf die betroffenen Träger dieser Einrichtungen eine Klagewelle zuzurollen, da diese für die Beachtung von Gesetzen haften, die dem Schutz der in den Einrichtungen untergebrachten Personen dienen.

Ob das eine Welle werden wird, das weiß ich nicht. Aber zumindest einzelne Fälle wird es geben. Und die politische Verantwortung dafür trägt Markus Söder. Der Mann ist kein staatstragender Politiker. Eher gehört er in die Klasse der Halodris wie z.B. Boris Johnson einer ist. Armin Laschet war zwar im letzten Jahr der falsche Kanzlerkandidat für die Union. Söder wäre eventuell besser für CDU und CSU gewesen, aber definitiv nicht besser für Deutschland.


Und man kann die Haftungsschraube auch mal weiter drehen. Wenn eine Landesregierung - ohne jede Rechtsgrundlage - anordnet, dass ein Bundesgesetz, welches dem Schutz bestimmter vulnerabler Gruppen dient, in seinem Land nicht anzuwenden ist und es sterben dann Personen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, wird sich auch die Frage stellen, ob für dieses rechtswidriges Verhalten nicht auch das Land (Staatshaftung) und die betreffenden Amtsträger persönlich (strafrechtlich) haften.

So etwas passiert, wenn Populisten am Ruder sind.


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