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Aktuelle Satzung (BVB)

pactum Trotmundense, Syburg, Donnerstag, 07.11.2024, 15:50 (vor 1 Tag, 6 Stunden, 14 Min.) @ stfn84

Beispiel: Jemand ist Björn Höckes Referent und Vertrauter [und bekleidet irgendein öffentliches Amt für die AfD in Thüringen], aber es gibt keine öffentlich dokumentierte indiskutabel rassistische oder sonst wie chauvinistische Aussage. Wo genau läge da dann der satzunggemäße Hebel und wo Grenzen?


Ohne es zu wissen: Die Mitarbeiter*innen der AfD Fraktionen in Bund und Ländern, ob nun unmittelbar oder nur mittelbar mit Faschisten wie Höcke verbandelt, werden nur im Ausnahmefall auch ein öffentliches Amt für die AfD bekleiden.

Da sich euer Antrag aber nur auf "Parteien und deren Vertreter" bezieht, ist die bloße Mitarbeit in der AfD eben kein zwingendes Ausschlusskriterium. Genauso wie es bei einer vermeintlich homophoben Äußerung eines CDU Politikers keinen direkten Ausschluss des Büroleiters zur Folge hat.

Mitarbeiter sind ebenso Vertreter ihrer Arbeitgeber. Das ist doch auch der Grund warum Arbeitgeber für so manches private Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter diese ganz problemlos fristlos kündigen können. Kommt zwar immer auch noch auf das Fehlverhalten und die genaue Stellung des Mitarbeiters innerhalb der Organisation an, aber so ein Mitarbeiter der NSAfD verschickt doch sicherlich auch mal eine e-Mail mit einem <name>@nsafd-<organame>.de-Account, versendet Briefe mit Parteilogo und der eigenen Unterschrift oder meldet sich am Telefon mit "Heil Höcke! NSAfD <Organame>, <Name> am Apparat!". Damit entfaltet er Außenwirkung und sein Name steht in direkter Verbindung mit der Organisation. Er muss sich dann natürlich entsprechen zuordnen lassen.


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