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Aktuelle Satzung (BVB)

WBSTRR, Tempelnah 1.5 km, Donnerstag, 07.11.2024, 11:54 (vor 14 Tagen) @ AGraute

Das gilt es aus unserer (bin bei b.v! und war involviert in die Formulierung des Antrags) Sicht auf Rechtssicherheit zu prüfen, auch in Bezug darauf welcher Grad individueller Entgleisungen dafür notwendig wären. Beispiel: Jemand ist Björn Höckes Referent und Vertrauter und bekleidet irgendein öffentliches Amt für die AfD in Thüringen, aber es gibt keine öffentlich dokumentierte indiskutabel rassistische oder sonst wie chauvinistische Aussage. Wo genau läge da dann der satzunggemäße Hebel und wo Grenzen?


Ich bin kein Jurist und kenne mich dementsprechend mit den Formulierungen in Satzungen nicht ausreichend aus.
Nach meinem Verständnis kann der Vorstand jedes Mitglied ausschließen. Da es kein Recht auf Mitgliedschaft gibt (Grüße aus Fuschl am See), sehe ich keinen Bedarf an einer Prüfung auf Rechtssicherheit.

§ 9 Absatz 4:

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch zulässig. Auf diese Möglichkeit muss das ausgeschlossene Mitglied bei der Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Widerspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Verein zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat des Vereins nach Einholung der Stellungnahme des Vorstandes und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig.

Zu deinem Beispiel: Unser Vorstand würde dem Referenten von Höcke die Mitgliedschaft mit der Begründung, dass er durch seine Mitgliedschaft in der Afd eine mit § 2 Absatz (3) unvereinbare Gesinnung offenbart, kündigen.

Der Verein bewegt sich rechtlich in einem Spannungsfeld:
Grundsätzlich kann jeder Verein entscheiden, wen er als Mitglied aufnehmen möchte und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder wieder ausgeschlossen werden können.
Dies regelt, wie Du schon richtig herausgestellt hast, auch die Satzung des BVB.
Allerdings steht unter § 2 der Satzung auch, dass der Verein "politisch...streng neutral" ist.
Dieses Erfordernis hat mit der Gemeinnützigkeit als Sportverein zu tun, die gefährdet wäre, wenn der BVB sich politisch betätigen würde.

Der hier beispielhafte Referent könnte nach der aktuellen Satzung übrigens nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden, da der Ausschluss immer an einem persönlichen, vereinsschädigenden Verhalten anknüpfen muss. Die bloße Mitgliedschaft in einer Partei reicht dafür grundsätzlich nicht aus, es sei denn diese Partei wäre derartig extrem, dass schon die bloße Mitgliedschaft in ihr ein vereinsschädigendes Verhalten darstellen würde.

Unser Antrag hat ja auch ausdrücklich keine Satzungsänderung als Ziel, sondern fordert den Verein lediglich dazu auf, Maßnahmen zu entwickeln und anschließend den Mitgliedern darüber zu berichten. Das ist auch bewusst so offen formuliert, um dem Prozess nicht vorzugreifen. Die Antragsteller maßen es sich nicht an, dem Verein konkrete Maßnahmen vorzugeben.
Eine mögliche Maßnahme könnte aber natürlich sein, die bestehende Satzung noch einmal dahingehend zu prüfen, ob sie einen ausreichenden Schutz vor der Einflussnahme durch Demokratiefeinde bietet. Und wenn das Ergebnis dann sein sollte, dass die Satzung in ihrer aktuellen Form ausreichend ist und der Verein Verfahren entwickelt hat, wie der Schutz des Grundwertekodex sichergestellt werden kann, wäre das ja in einem volatilen politischen Klima zumindest schon einmal beruhigend.


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