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Weitere Informationen, u.a. auch der kritisierte Beschluss (Sonstiges)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Freitag, 20.09.2019, 09:19 (vor 2293 Tagen) @ Lattenknaller

media-kanzlei-frankfurt.de/anwalt/das-langericht-berlin-und-die-zulaessige-meinungsaeusserung


Ich bin baff. Ein deutsches Gericht findet also, dass mit "Stück Scheisse“ und „Geisteskranke“ keine Beleidigung vorliegt, sondern eine "Auseinandersetzung in der Sache erfolgte".
Und ein paar Zeilen interpretieren sie ein Urteil des BVerfG so:
"Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint." "Stück Scheisse" fällt also nicht darunter? Quite interesting.
Außerdem trägt das Urteil in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass der Blog-Eintrag und die angebliche öffentliche Meinung ja schon nicht korrekt sind. Aber scheinbar sind wir 2019 wieder so weit, dass ein deutsches Gericht "Meinung" - ich möchte fast schreiben "Volksmeinung" - als Fakt darstellt, an dem man sich zu orientieren hat. Ich subsumiere: Ich darf irgendwas über eine Person verbreiten, dass so weit in der Öffentlichkeit pushen, dass viele das als ihre Meinung wiedergeben, und dann dürfen andere diese Person ziemlich hässliche Sachen schreiben, das ist in Ordnung, ist ja eine Auseinandersetzung in der Sache.
Ich zitiere noch einmal das Gericht: "Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstelle­rin noch hinnehmbaren." Mir fällt nichts mehr dazu ein.

Die Rechtsprechung des BVerfG erlaubt da schon recht viel. Ich gehe auch in vielen Punkten mit der Kammer konform und hätte mich auf „Drecks Fotze“ beschränkt. Das ist nämlich eine schlichte Formalbeleidigung. Aber „geisteskrank“ ist noch locker von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Zu deinem Rest, du hast das Urteil augenscheinlich nicht im Ansatz verstanden.


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