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Straftatbestand der Beleidigung wurde heute abgeschafft (Sonstiges)

uwelito, Wambel forever, Samstag, 21.09.2019, 07:40 (vor 2294 Tagen) @ Sauerländer Nordlicht

Folgendes steht in der Urteilsbegründung. Man mag da kaum seinen Augen trauen:

Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruft, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klarge­stellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2014 -1-15 U 148/14 -, Rn. 33, juris).

Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.

Die in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stimittel der Polemitik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt da­her keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.

Die Äußerung „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef... und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt...." stellt wiederum eine polemische und überspitze, aber nicht un­zulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegel­bild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit „Stück Scheisse“ und „Geisteskranke“ ei­ne Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet

In der Bezeichnung „Pädophilen-Trulla“ kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt wer­den.

Die Äußerung „Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch Ä S Ü“ steht ebenfalls im Kontext der im Post wiedergegebenen Äußerung. Sie

stellt eine Kritik an der Äußerung der Antragstellerin dar und nicht losgelöst von der Äußerung an der Person der Antragstellerin selbst. Daher stellt sich auch diese Äußerung nicht als eine Diffa­mierung der Antragstellerin und damit als Beleidigung der Antragstellerin gemäß § 185 StGB dar.


In der auf den Post und damit auf die dort wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin bezoge­ne Äußerung „Mensch ... was bis Du Krank im Kopf!!!“ kann eine Beleidgung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

Auch der Kommentar „Pfui du altes grünes Dreckschwein ..“ steht in unmittelbaren Zusammen­hang zu dem Post und nimmt Bezug auf ein Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusam­menhang stellt die Bezeichnung „Dreckschwein“ keine Beleidigung dar.

Der geschmacklose, polemische und überspitzte Kommentar „Der würde in den Kopf geschi... War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“ bezieht sich erkennbar auf die von der Antrag­stellerin getätigte Äußerung. Auch er stellt sich daher als sachbezogene Kritik und nicht als Diffa­mierung und Beleidigung nach § 185 StGB dar.

Die auf den Post erfolgte Äußerung „Die ist Geisteskrank“ ist eine auf die Äußerung bezogene Kri­tik und keine Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

Wie aus den Worten „bei solchen Aussagen'“ deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“ um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachgebzogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.


Die Bezeichnung der Antragstellerin als krank stellt keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Sachbezug des Kommentars wird durch die Worte „sie weiß nicht mehr was sie redet“ ohne weiteres verdeutlicht.

Die Äußerung, die sind alle so krank im Kopf, stellt sich ebenfalls als Kritik an ihrer im Post wie­dergegebenen Äußerung wieder, auf die dieser Kommentar erfolgte. Eine Beleidigung der Antrag­stellerin nach § 185 StGB kann hierin nicht erblickt werden.

Auch in dem Kommentar „Schlampe" kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losge­löste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinander­setzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kom­mentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.

Gleiches gilt für den Kommentar „Gehirn Amputiert“. Auch dieser stellt sich als Beitrag im Rah­men einer Sachauseinandersetzung dar und zielt nicht primär auf die Diffamierung der Antrag­stellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstelle­rin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischen­ruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die da­mals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antrag­stellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.

Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ab­lehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.

Die Äußerung „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“ ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebe­nen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kom­mentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor.

Die Bezeichnung der Antragstellerin als hohle Nuß, die entsorgt gehört und als Sondermüll, stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiederge­gebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Ei­ne Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.

Der Kommentar „Schlamper“ stellt keine Beleidigung dar. Auf die Ausführungen unter (13) und (14)   wird verwiesen

Der Kommentar „Ferck du Drecksau“ steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusam­menhang stellt die Äußerung „Ferck du Drecksau“ keine Beleidigung dar, wobei der unbefange­ne Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit „Ferck“ hat schreiben wollen. Es kann „verrecke“ sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch „Ferckel“ sein.

Der Kommentar „Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn weglaufen !!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so !!!!!“ nimmt Bezug auf die im kommentierten Post wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin, an der er Kritik übt. Daher stellt sich die Äußerung Drecksau als ausfallende Kritik dar, jedoch nicht als diffamie­rend und beleidigend i.S.d. § 185 StGB.


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