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Anwalt von Künast (Sonstiges)

markus, Montag, 23.09.2019, 15:26 (vor 2290 Tagen) @ Eisen

Um nochmal auf die Quelle zurückzukommen (Internetpräsenz des Anwalts von Künast), die Ulrich verlinkt hat: Der Anwalt stellt die Angelegenheit leider sehr einseitig dar. So behauptet er:

"In den 1980er Jahren haben sich einige andere Parteimitglieder der GRÜNEN dafür eingesetzt, dass gewaltfreier bzw. einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen Minderjährigen und Erwachsenen entkriminalisiert werden solle. Intention hierfür war die Abkehr von dem Akt der Bestrafung an sich, da Nutzen, Zweck und Wirkung von Strafen in rechtsphilosophischer wie rechtshistorischer Sicht nicht unumstritten sind. Dabei geht das Bestreben nach weniger oder weniger einschneidenden Strafen nicht mit Toleranz, Duldung oder gar Befürwortung im Hinblick auf die Taten oder Täter einher. Die Entscheidung zur Abschaffung der Todesstrafe gemäß Artikel 102 GG fußt ebenso wenig auf Toleranz gegenüber Mördern oder Kriegsverbrechern wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 (BVerfGE 45/187), mit der eine lebenslange Freiheitsstrafe im Sinne einer absoluten Strafe mit einer von vorneherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode als nicht mit dem geltenden Rechts- und Sozialstaatsprinzip und der Menschenwürde vereinbar erklärt wurde. Gleiches gilt für diejenigen Mitglieder der GRÜNEN, die einvernehmlichen, gewaltfreien Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen entpönalisieren wollten."

media-kanzlei-frankfurt.de/anwalt/das-langericht-berlin-und-die-zulaessige-meinungsaeusserung


Die Wahrheit ist: Die Grünen hatten damals rechtskräftig verurteilte Pädophile in ihren Reihen, die das legalisierten wollten. Es ging also nicht nur um den "Nutzen, Zweck und Wirkung" der Bestrafung, sondern auch darum, dass gewisse Leute innerhalb der Grünen ihre Schweinerei legal ausüben wollten.

Daraus machen auch die Grünen kein Geheimnis, die das dunkle Kapitel ihrer Anfangszeit umfassend aufgearbeitet haben https://cms.gruene.de/uploads/documents/Broschuere_Aufarbeitung_und_Verantwortung_Online_190515_074146.pdf

Der Anwalt wirft dem Urheber des Facebook Postings zurecht Einseitigkeit vor, stellt die Sachlage dann aber auch sehr einseitig dar.


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