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Straftatbestand der Beleidigung wurde heute abgeschafft (Sonstiges)

Weeman, Hinterm Knauber, Montag, 23.09.2019, 15:41 (vor 2290 Tagen) @ markus

Der satirische Kontext in dem "Nazischlampe" fiel und von wem er benutzt wurde dürfte doch rechtlich anders zu bewerten sein als Kommentare von Hans Müller im Internet.


Wenn Satire gleichzeitig Kunst ist, dann greift der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 GG. In dem Weidel Fall ist die Satire aber nicht als Kunst bewertet worden, da nicht jede Satire automatisch Kunst ist. Dort ging es um die Meinungsfreiheit nach Abs. 1. Die Grundsätze sind in beiden Fällen die selben.

Nur ist bei der Benutzung von Nazischlampe ein klarer Bezug zu der Forderung von Weidel ersichtlich. Das dürfte doch bei den Beleidigungen zu Frau Künast etwas anders gelagert sein.

Und dass Hans Müller weniger Rechte hinsichtlich der Meinungsfreiheit haben soll als ein TV Reporter, ist Humbug. Warum genau soll relevant, von welchem Menschen die Äußerung kommt?

Ich meinte nicht unbedingt, dass da andere Rechte gelten. Bei eine Satiresendung weiß man jedoch, dass etwas satirisch gemeint ist, was bei Hans Müller im Internet eher nicht direkt ersichtlich ist.


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