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Die CDU (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Donnerstag, 26.09.2024, 20:04 (vor 50 Tagen) @ Argead

Das sieht man tatsächlich in der Juristerei überhaupt nicht so eindeutig, wie man es heute mehrfach hören konnte:

https://verfassungsblog.de/demokratische-diskontinuitat/

Denn aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität gilt die bisherige Geschäftsordnung mit Zusammentritt des neuen Landtags nicht mehr. Vielmehr muss eine neue Geschäftsordnung vom Landtag erst beschlossen werden. Daran ändert auch eine landesrechtliche Besonderheit nichts: das Thüringer Geschäftsordnungsgesetz, das die Fortgeltung der Geschäftsordnung für den neuen Landtag anordnet. Denn dieses Gesetz kann die demokratische Diskontinuität nicht außer Kraft setzen.

und

Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags ist – wie jede Parlamentsgeschäftsordnung – eine autonome Satzung, deren Vorschriften nur die Mitglieder des Landtages binden. Die Vorschriften gelten nur für die Dauer der Wahlperiode des Landtags, der die Geschäftsordnung beschlossen hat (so zum Bundestag BVerfGE 1, 144 [148]). Für die Geschäftsordnung gilt damit der Grundsatz der Diskontinuität, der zugleich die Geschäftsordnungsautonomie des neuen Landtags (vgl. Art. 57 Abs. 5 ThürVerf.) schützt. Der neu gewählte Landtag soll sich seine eigenen Regeln geben können und nicht – sei es auch nur vorübergehend – an die Vorschriften gebunden sein, die der alte Landtag sich gegeben hat.

Das ist jedenfalls erstmal ein Argument.


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