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Ups - ich find den Gottschalk gut und den Nuhr - aber die AfD nicht (Sonstiges)

HoschUn, Ort, Dienstag, 28.11.2023, 13:11 (vor 783 Tagen) @ MarcBVB

Sollte das BVerfG Art. 6 GG dahingehend auslegen, dass Ehe Mann und Frau ist, dann darf der Gesetzgeber keine ehegleiche Partnerschaft für Menschen gleichen Geschlechtes anbieten. Aus dem besonderen Schutz des GG folgt nach ganz hM, dass es kein gleichrangiges Konzept daneben geben darf.

Das ist falsch:

Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.

-BVerfGE 105, 313


Die Frage ob es ein gleichrangiges Konzept geben darf ist schon lange geklärt vom BVerfG. Es geht nur noch um die Frage wie das ganze zu labeln ist. Dürfen gleichgeschlechtliche Partnerschaften, selbst wenn sie exakt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine konventionelle Ehe haben, auch unter dem Rechtsrahmen der Ehe existieren oder brauchen wir aus Gründen der Bürokratievermeidung und schlanken Verwaltung ein extra Gesetz und einen extra Verwaltungsablauf dafür.


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