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"Wetten, dass..?" Abschied: Eine Legende begräbt sich Selbstschutz (Sonstiges)

markus, Dienstag, 28.11.2023, 17:50 (vor 783 Tagen) @ HoschUn
bearbeitet von markus, Dienstag, 28.11.2023, 17:55

Es mag sein, dass Du einen Begriff von Diskriminierung verwendest, der nicht dem Standard entspricht, aber das macht diese Diskussion dann wirklich sehr anstrengend. Es gibt keine rein verbale Diskriminierung in der Hinsicht, dass man eine dominante Gruppe allein durch die Verwendung beschreibender Begriffe herabwürdigen könnte. Das Wesen der Diskriminierung ist die (gewollte oder mittelbare) Benachteiligung gewisser Gruppen aufgrund äußerer Merkmale, und das Ganze wird mitunter auch noch sprachlich unterfüttert, letzteres allein reicht aber natürlich nicht aus. Schon gar nicht, wenn die verwendeten Begriffe formal neutral sind gar keine inhaltliche Benachteiligung, sondern bloß eine Kritik stattfindet.


Ich orientiere mich an die gängigen Vorschriften aus dem AGG, GG etc. Das was du beschreibst, spielt keine Rolle. Es ist nicht entscheidend, ob eine Gruppe dominant oder nicht dominant ist. Auch die dominante männliche Gruppe mit weißer Hautfarbe ist in der exakt gleichen Weise geschützt wie die nicht dominanten Gruppen.


Tut mir leid wegen der Polemik, aber Du klingst jetzt nicht wie jemand, der das AGG gelesen hat. Da steht der Begriff der Benachteiligung als zentraler Aspekt der Diskriminierung doch prominent und durchgehend drin.


Der Begriff Benachteiligung umfasst aber nunmal auch abwertende Äußerungen.


Wie das? Eine abwertende Äußerungen ist für sich erst einmal eine Beleidigung, aber wo entsteht die Benachteiligung, wenn dieser Beleidigung keinerlei Handlung folgt?


Es wäre eine diskriminierende Beleidigung. Mal ein Beispiel: „du bist dumm“ wäre nur eine Beleidigung. „Du bist ein dummer Türke“ wäre eine rassistische Beleidigung und damit ein Verstoß gegen das AGG.


Nein, es ist per se erstmal kein "Verstoß gegen das AGG", außer unter ganz speziellen Bedingungen, die, wie gesagt, in §2 AGG stehen. Ist eigentlich nicht so schwierig zu begreifen.

Komisch nur, dass das die Gerichte anders sehen.

Rassistische Beleidigungen können ein Grund für eine außergewöhnliche Kündigung sein. Das ist vom BVerfG bestätigt worden. Relevant sind die §§ 1, 7, 12 AGG (in dem Fall ging es um „Ugah, Ugah“)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201102_1bvr272719.html

In einem anderen Fall ist eine Kündigung erfolgt, weil ein Mitarbeiter einem Kollegen islamfeindliche Bilder per Handy geschickt hat.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lag-baden-wuerttemberg-kuendigung-von-daimler-arbeiter-wegen-rassismus-vorwurfs-rechtens

Auch die Bezeichnung „Ming Vase“ ist eine Diskriminierung im Sinne des AGG. In dem Fall war eine Abmahnung gerechtfertigt.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230039268

​Anders ist dies bei „Ossi“.

Die Bezeichnung ‑Ossi - kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal ‑ethnische Herkunft zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010 - 17 Ca 8907/09 - openJur

Insoweit ist eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs.1 AGG nicht gegeben, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe iSd § 1 AGG – ethnische Herkunft und Weltanschauung - nicht gegeben sind.
a)
Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe (ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09; ArbG Würzburg, Urt. v. 23.01.2009 – 3 Ca 664/08). Ein anderes Verständnis wäre ohne Vorbild im europäischen Recht und den internationalen Vereinbarungen und würde das Herkommen des Diskriminierungsverbots wegen der ethnischen Zugehörigkeit ignorieren (MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 1 Rn. 21).


Arbeitsrecht aktiv | Quellenmaterial (iww.de)

Ich bin wirklich ein wenig entsetzt, dass wir hier gerade darüber diskutieren, ob es verbale Diskriminierung geben kann, statt dies anzuerkennen.


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