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"Wetten, dass..?" Abschied: Eine Legende begräbt sich Selbstschutz (Sonstiges)

markus, Dienstag, 28.11.2023, 14:48 (vor 783 Tagen) @ HoschUn

Es mag sein, dass Du einen Begriff von Diskriminierung verwendest, der nicht dem Standard entspricht, aber das macht diese Diskussion dann wirklich sehr anstrengend. Es gibt keine rein verbale Diskriminierung in der Hinsicht, dass man eine dominante Gruppe allein durch die Verwendung beschreibender Begriffe herabwürdigen könnte. Das Wesen der Diskriminierung ist die (gewollte oder mittelbare) Benachteiligung gewisser Gruppen aufgrund äußerer Merkmale, und das Ganze wird mitunter auch noch sprachlich unterfüttert, letzteres allein reicht aber natürlich nicht aus. Schon gar nicht, wenn die verwendeten Begriffe formal neutral sind gar keine inhaltliche Benachteiligung, sondern bloß eine Kritik stattfindet.


Ich orientiere mich an die gängigen Vorschriften aus dem AGG, GG etc. Das was du beschreibst, spielt keine Rolle. Es ist nicht entscheidend, ob eine Gruppe dominant oder nicht dominant ist. Auch die dominante männliche Gruppe mit weißer Hautfarbe ist in der exakt gleichen Weise geschützt wie die nicht dominanten Gruppen.


Tut mir leid wegen der Polemik, aber Du klingst jetzt nicht wie jemand, der das AGG gelesen hat. Da steht der Begriff der Benachteiligung als zentraler Aspekt der Diskriminierung doch prominent und durchgehend drin.


Der Begriff Benachteiligung umfasst aber nunmal auch abwertende Äußerungen.


Lies dir mal §2 AGG ("Anwendungsbereich") durch. Steht da irgendwas von Alltagssprache, Berichterstattung oder dergleichen?


Du musst eher in § 1 AGG schauen.


Und in §2 AGG steht:

"(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: "

Umkehrschluss, wenn die Bedingungen aus §2 nicht zutreffen, sind die Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig, denn Art. 2 Abs. 1 GG bzw. quod non licet, non licet. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Und dennoch ändert es nichts an der Herleitung. Zutreffender und allgemeiner ist natürlich Art. 3 Abs. 3 GG. Aber auch das „Ossi“ Urteil zeigt doch eindeutig auf, dass auch Aussagen diskriminierend sein können. „Dummer Ossi“ war ja nur deshalb kein AGG Fall, weil Ostdeutschland keine eigene Ethnie ist und demnach kein Bezug zur Herkunft hergestellt werden konnte.


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