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Wolfgang Kubicki mal wieder .... (Corona)

markus, Montag, 31.01.2022, 14:44 (vor 819 Tagen) @ HoschUn

Ist das nicht eigentlich eine total Luftdiskussion, wenn es nicht gleich darum geht, dass Ungeimpfte generell gar nicht eingestellt werden dürfen? Ein Arbeitgeber, der sich dafür entscheidet, nur geimpfte Personen einzustellen, wird schon Wege finden, eine Bewerbung rechtsicher abzusagen. Muss er ja jetzt schon z.B. in Hinsicht auf das Alter der Bewerber.


Es wäre ein weiterer Punkt, den der Arbeitgeber zu beachten hätte. Und ich bin mir sicher, organisierte Impfgegner würden es darauf anlegen, Präzedenzfälle zu schaffen. ABM für Rechtsanwälte.


Der wichtigere Punkt ist meiner Meinung nach die Frage nach dem Arbeitslosengeldbezug.


Das würden im Endeffekt eh die Gerichte mit der Arbeitsagentur auf der einen Seite und den ungeimpften Arbeitssuchenden auf der anderen klären. Arbeitgeber müssten sich nicht darum kümmern.


Das würden vor allem Gerichte klären müssen, weil die Personen vorher auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, bzw. die Frage ist, ob man aktuell ungeimpfte Personen in einem Beschäftigungsverhältnis noch voll zur Kasse bitten darf, wenn man ihren Leistungsbezug im Vergleich zu geimpften Beitragszahlern einschränkt.


Wer "vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat" wird mit einer Sperrfrist vom Arbeitsamt bestraft. Das gilt für alle Beitragszahler. Wenn du deinen Job verlierst weil du mit voller Absicht gegen geltende Gesetze verstößt, wann wenn nicht dann soll diese Regel sonst gelten?

Richtig. Bei verhaltensbedingten Kündigungen sind 12 Wochen Sperrzeit üblich. Eine solche Kündigung würde dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer gegen geltendes Recht verstößt und dann seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Anders ist es bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung dauerhaft auch außerhalb der Betriebsstätte erbringen können. Das dürfte auf die meisten aber nicht zutreffen.


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