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Tanz mit Corona (Corona)

Djerun, Dienstag, 06.07.2021, 15:27 (vor 997 Tagen) @ markus


Die Frage ist, welches Ziel die Bundesregierung verfolgt. Auch das Ziel Long Covid oder neue Varianten zu verhindern, wird grundsätzlich ein legitimes Ziel sein. Nicht legitim ist ein Ziel nur dann, wenn es an sich gegen Gesetze verstößt. Die Gesundheit der Menschen zu schützen, verstößt gegen kein Gesetz und ist grundsätzlich ein legitimes Ziel. Erst danach kommt die Abwägung und die Frage, in welchem Umfang andere Grundrechte dafür eingeschränkt werden können. Sind die angedachten Einschränkungen geeignet, das Ziel zu erreichen? Gibt es ein gleich wirksames, aber weniger einschränkende Mittel? Ist die Einschränkung insgesamt angemessen? Das sind komplexe Fragen, die man nicht mit einfachen Ja oder Nein beantworten kann.


Die Frage ob Grundrechtseinschränkungen zulässig sind, kann aber schon am grundlegenden Ziel scheitern. Und genau das wäre hier ziemlich klar der Fall. Grundrechtseinschränkungen sind letztlich nur dann zulässig, um eine konkrete Gefahr zu verhindern. Nur wenn diese ausreichend gegeben ist, prüft man überhaupt, ob die Einschränkungen geeignet etc. sind. Bei deiner Überlegung, der Verhinderung von eventuell sich herausbildenden schädlichen Mutationen, scheitert man doch schon am Vorhandensein einer konkreten Gefahr. Ja sogar eine abstrakte Gefahr ist nur unter Verrenkungen zu sehen. Eine Prüfung wäre damit schon ganz zu Beginn beendet. Man müsste gar nicht mehr prüfen, ob die Maßnahmen geeignet etc. wären. So weit würde man gar nicht kommen.


Nein, man benötigt keine konkrete Gefahr. Das geht auch aus präventiven Gründen. Deshalb werde ich vor den Stadiontoren kontrolliert, obwohl gegenüber mir kein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Deshalb kann es sein, im öffentlichen Raum gefilmt zu werden, obwohl auch dort die überwiegende Anzahl der Menschen keine Straftaten begehen. Deshalb gibt es Verkehrsregeln und die Gurtpflicht (in beiden Fällen ist damals übrigens auch der Aufschrei groß gewesen). Die allermeisten Grundrechtseinschränkungen beruhen auf Prävention. Das ist kein Ausschlusskriterium.

Äpfel und Birnen...
In deinen Beispielen geht es um die Unterbindung von Straftaten (Stadion, öffentlicher Raum) aufgrund konkreter stattgefundener Ereignisse bzw. um die Verhinderung von Chaos (Verkehrsregeln). Das sind Sicherheitsmaßnahmen mit konkretem Hintergrund und keiner wird in seinen Grundrechten eingeschränkt (welche sollten das auch sein? Bewegungsfreiheit hinter dem Steuer oder die Unversehrtheit der eigenen Kleidung?). Diese Maßnahmen verhindern weder Bildung noch die Ausübung des Berufs oder auch ganz konkret die Bewegungsfreiheit wie es Corona-Maßnahmen zurzeit tun...


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