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Tanz mit Corona (Corona)

Zoon, Mittwoch, 07.07.2021, 18:08 (vor 1023 Tagen) @ markus

Die Frage ist, welches Ziel die Bundesregierung verfolgt. Auch das Ziel Long Covid oder neue Varianten zu verhindern, wird grundsätzlich ein legitimes Ziel sein.

Beim Variantenthema scheinst Du das Bundesverfassungsgericht auf Deiner Seite zu haben. Das meinte in seiner Enstcheidung vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 -folgendes: "Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs verfolgt der Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1 und 8). Dazu bedarf es Maßnahmen, um eine exponentielle Verbreitung des Virus zu verhindern, vor allem auch diejenige von Virusvarianten, die die bisherigen Impferfolge in Frage stellen können (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8 und 10). Dieses Ziel soll durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8). Die hier angegriffene Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG dient dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere der Kontrolle und Beförderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregelungen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12). Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck" (Rn. 34 - schwarze Hervorhebung von mir).

Das muss natürlich nicht bedeuten, dass MarcBVB und simie ihres verfassungsrechtlichen Auffassungen zu den grundsätzlich legitimen Zwecken ändern werden, aber Marc sollte als Anwalt ja wissen, dass in vielen Prozessen zwei Anwälte auftreten (einer für die eine und einer für die andere Seite) und dann regelmäßig einer von den beiden verliert. Abrechnen tun natürlich beide.


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