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Tanz mit Corona (Corona)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 06.07.2021, 18:09 (vor 1017 Tagen) @ markus

Du kannst das gerne auch begründen.


Die Kurzfassung: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Berufsfreiheit, etc. PP.


Ist mir bekannt.

Im Übrigen: die Verhinderung von Infektionen dürfte schon kein legitimer Zweck sein. Und spätestens dann ist Schluss.


„Dürfte“ ist deine Einschätzung. In der Abwägung kann dann natürlich sehr schnell Schluss sein (z.B. weil der ausgeübte Gewerbebetrieb mehr Gewicht hat).

Weiteres magst du dann bitte selbst erarbeiten. Solltest du ein Gutachten wünschen, so bekommst du das gerne, wobei ich da nur im Stundensatz und mit Vergütungsvereinbarung arbeite


Das habe ich schon in einem anderen Zusammenhang. Stichwort: Personenkontrollen, Videoüberwachung und Verhaltensregeln im Betrieb. Stundensatz war 275€. Wie teuer wäre das bei dir? ;-)


Höher.

Ich fasse die Verhältnismäßigkeit und deren Prüfung mal für dich zusammen.

1. legitimer Zweck

2. das gewählte Mittel muss zur Zweckerreichung überhaupt geeignet sein

3. Verhältnismäßigkeit

Wir fliegen hier schon bei Punkt 1 raus. Das mag im ArbR anders sein


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