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Tanz mit Corona (Corona)

Zoon, Freitag, 09.07.2021, 20:52 (vor 1022 Tagen) @ markus

Danke für die Infos. Ich bin zwar kein Jurist, aber kenne mich beruflich ein wenig damit aus. Ganz so doof, wie Marc mich darstellen wollte, bin ich also nicht ;-)

Nein, doof bist Du nicht. :)

Der Zweck ist immer dann legitim, wenn er auf das Gemeinwohl gerichtet und erlaubt ist. Neue Virusvarianten verhindern zu wollen, die möglicherweise die Impferfolge gefährden, wird demzufolge ein legitimer Zweck sein. Jedenfalls verstößt dieser Zweck gegen kein Gesetz und im Sinne des Gemeinwohls ist dies auch.

So ist es. Kleine Korrektur: die Einschränkung der Gemeinwohlziele ergibt sich aus der Verfassung, nicht aus Gesetzen. Der Gesetzgeber darf ja Gesetze ändern und ist (nur) an die Verfassung gebunden.

Daran ändert auch die Impfquote nichts. Die Impfquote spielt dann bei der Abwägung eine Rolle. Wenn eine höhere Impfquote an sich schon die Gefahren neuer Mutanten reduzieren (was wohl zutreffend ist), dann wird man in der Abwägung dazu kommen, dass Grundrechtseinschränkungen möglicherweise unverhältnismäßig sind, weil schon die Impfungen einen großen Beitrag dazu leisten.

Genau. Die allmählich steigende Impfquote wird für die Beurteilung der Legitimität des Zwecks (Verbreitung von Escape-Varianten zu verhindern) zunächst keine Rolle spielen, sich aber auf die weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung auswirken (Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Massnahmen).
Auf der einen Seite wird der Impferfolg die Erforderlichkeit der Massnahmen (zunehmend) in Frage stellen.
Auf der anderen Seite wird der Impfschutz (zunehmend) den wesentlichen Schutzwall für unsere Gesundheit darstellen, so dass dessen Sicherung überragende Bedeutung zukommen wird und zielgerechte Sicherungsmassnahmen trotz Impferfolg verhältnismäßig sein könnten.
Es wird sehr auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse ankommen, wie sich diese im Herbst/Winter zur Gefährlichkeit und drohenden Verbreitung dieser Varianten darstellen.
Nur in dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Gefährdung des Impferfolgs durch Escape-Varianten wissenschaftlich ausgeschlossen ist, wäre der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, vor solchen Varianten zu schützen, nicht legitim, da unvernünftige Gefahreneinschätzungen keine Grundlage für gesetzgeberische Massnahmen sein können. Das ist aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.


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