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Tanz mit Corona (Corona)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 06.07.2021, 17:51 (vor 1017 Tagen) @ markus

Mir ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz arbeitsrechtlich bekannt. Man kann lange darüber streiten, welche Ziele legitim sind und welche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um dieses Ziel zu erreichen. Aber die Prüfung als solche, die ist mir durchaus bekannt.

Wie gesagt: es fehlt bereits am legitimen Zweck. Das möchtest du offensichtlich nicht begreifen oder kannst es nicht. Aber ohne legitimen Zweck ist die Maßnahme schon unzulässig und die restliche Prüfung erfolgt maximal per Hilfsgutachten.


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