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Lest doch mal den Bericht aus der Züricher Zeitung. (Politik)

markus, Donnerstag, 28.09.2023, 19:54 (vor 809 Tagen) @ Sascha

Es gab 2017 ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht. In dem Fall ist ein Syrer über mehrere EU Länder (u.a. über Österreich) nach Deutschland eingereist. Er durfte dann in Deutschland einen Antrag stellen, weil andere EU Länder aufgrund einer EU-Richtlinie keine sicheren Drittstaaten im Sinne des Asylrechts sind.

Klingt für mich auch schlüssig. Denn sonst hätten ja nur die EU-Außenländer das Problem und wir wären fein raus. Dann könnten wir auch jeden Ukrainer ablehnen, der über Polen einreist.


Ja. Genau das wird von vielen EU-Ländern der Antrieb zur Verabschiedung der Vereinbarung von Dublin gewesen sein.

Die Vereinbarung gab es allerdings vorher schon. In der oben verlinkten Entscheidung taucht „Dublin III-VO“ 31 mal auf.

Und: Vom EuGH aus den Jahre 2018

EU-Staa­ten (hier: Frank­reich) dür­fen Flücht­lin­ge, die zuvor in einem an­de­ren Mit­glied­staat (hier: Deutsch­land) in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt haben, nicht zu­rück­über­stel­len, bevor der um Wie­der­auf­nah­me er­such­te Staat zu­ge­stimmt hat. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 31.05.2018 zur Dub­lin-III-Ver­ord­nung ent­schie­den. An­de­ren­falls würde das Recht auf einen ef­fek­ti­ven Rechts­schutz des Be­trof­fe­nen be­ein­träch­tigt (Az.: C-647/16).

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-zur-dublin-iii-verordnung-rueckueberstellung-nur-mit-zustimmung-des-um-wiederaufnahme-ersuchten-eu-staates

Ich verstehe es so: Es ist das Land entscheidend, in dem ein Flüchtling erstmalig Schutz beantragt hat.


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