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Drittes Entlastungspaket umfasst mehr als 65 Milliarden Euro: Die Maßnahmen im Überblick (Politik)

Zoon, Montag, 05.09.2022, 14:53 (vor 1205 Tagen) @ markus

Keine Ahnung. Ich kenne da keine Statistiken. Die sollte es aber bei der Bundesagentur geben. Die haben - so glaube ich - für alles Statistiken.

Früher waren die Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB stark umkämpft, auch weil die Jobcenter diese Grenzen recht willkürlich bestimmt haben. Seitdem die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen weitgehend geklärt sind, kommen diese Fälle in Klageverfahren kaum noch vor. Zudem wurden Langzeitarbeitslose bei konsequenter Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II häufig zu einem Umzug in kostengünstigeren Wohnraum (insb. kleinere Wohnungen) "gezwungen" (Kostendeckelung), in denen sich diese Probleme nicht mehr stellen sollten.

Bei Personen, die in einer zu teuren Wohnung leben, gibt es einen halbjährigen Bestandsschutz (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Das betrifft Personen, die frisch in den Leistungsbezug geraten oder solche, die schon im Leistungsbezug sind und deren Wohnkosten durch Preissteigerungen unangemessen werden. In Zeiten der Pandemie wurde dieser Bestandsschutz durch die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II um ein weiteres halbes Jahr verlängert. Die Übergangsvorschrift läuft aber aktuell mit den Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben, aus.

Problematisch dürften noch die Warmwasserkosten bei Leistungsempfänger werden, die ihr Wasser mittels Gastherme erhitzen. Die dafür vorgesehenen Mehrbedarfe sind definitiv zu gering. Das ist ein echtes Versäumnis des Gesetzgebers.


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