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Nachtrag (Sonstiges)

Zoon, Donnerstag, 30.08.2018, 20:34 (vor 2762 Tagen) @ Zoon

Auch die aktuellen Meldungen (Dresdner Justizbeamter) geben für die Annahme solcher schweren Umstände nichts her.

Das bezieht sich auf Jan Timke, den Bundespolizisten mit ruhendem Dienstverhältnis, der den Haftbefehl im Internet veröffentlich hat.

Für den Dresdner Justizbeamten, der den Haftbefehl verbreitet hat, sieht die Sache wesentlich düsterer aus. Dem dürfte Verletzung des Dienstgeheimnisses vorgeworfen werden. § 353b Abs. 1 S. 1 StGB eröffnet für diese Amtsstraftat einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren!


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