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An der Lebenswirklichkeit vieler vorbei... (Politik)

Ulrich, Freitag, 24.03.2023, 11:39 (vor 393 Tagen) @ stfn84

Die Öl- und Gasheizungen dürfen ja auch weiterhin betrieben werden. Zwar gibt es die 30-Jahre-Regelung. Aber hier gibt es Ausnahmen für Brennwertkessel, für Ein- und Zweifamilienhäuser, für sonstige Härtefälle, etc.

Magst Du mir mal die gesetzliche Regelung verlinken?

§ 72 GEG sagt mE was anderes.

Gilt in der Tat nur, wenn es keinen Eigentümerwechsel gegeben hat.

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
§ 73 Ausnahme
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.


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