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Das Wesentliche gerät mal wieder in den Hintergrund (Politik)

markus, Freitag, 24.07.2026, 23:32 (vor 7 Stunden, 18 Minuten) @ Ulrich

Wir haben es hier in der Tat vielfach mit extrem asymmetrischen Machtverhältnissen zu tun. Auf der einen Seiten Eltern mit Kinderwunsch, die über große bis sehr große Summen verfügen, und auf der anderen Seite Frauen, die sich im Bereich des Existenzminimums bewegen. Vor allem in den Staaten, in denen der Lebensstandard niedrig ist. Bei weitem nicht alle Leihmutterschaften werden in den USA abgewickelt, viele auch in Osteuropa, Asien, Afrika oder Lateinamerika.

In der Vergangenheit boomte auch das Geschäft mit Adoptionen aus solchen Regionen. Teilweise waren die "Adoptionsvermittler" reichlich skrupellos. Die Kinder waren vielfach keine Waisen, sondern die Mütter wurden unter Druck gesetzt. Aber dieses Geschäftsfeld scheint weitgehend ausgetrocknet. Glücklicherweise.

Hier gibt es eine Zusammenfassung, wie einige Länder damit umgehen.

https://www.anwaelte-schneider-stein.de/kinderwunsch/

Der BGH erkennt das Eltern-Kind-Verhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen an. Es spielen auf Seiten der Leihmutter die Menschenrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention eine große Rolle. Auch das Kind hat Rechte. Auf Seiten des Kindes spielt das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung eine Rolle. Hier ein paar Auszüge:

41 Auf Seiten der Leihmutter ist die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG
berührt. Rechte der Wunsch- oder Bestelleltern können sich aus Art. 2 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben (vgl. Dethloff JZ 2014,
922, 927). Auf Seiten des Kindes ist das Recht auf Gewährleistung elterlicher
Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu be-
achten.
(…)
51 Die Menschenwürde der Leihmutter kann dagegen verletzt sein, wenn
die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige
Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Un-
klaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen,
unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu einer
getroffenen Vereinbarung fehlen (vgl. BVerfG NJW-RR 2013, 1 Rn. 15) oder
wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche
Garantien außer Acht gelassen worden sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182,
188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 24 ff.).
(…)
56 Wird dem Kind vor diesem Hintergrund im Inland die Zuordnung zum
zweiten Wunschelternteil versagt, so liegt darin ein Eingriff in sein Recht aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu kön-
nen (EGMR Urteil vom 26. Juni 2014 - Beschwerde Nr. 65192/11 [Mennesson]
Nr. 96). Dass bereits ein Wunschelternteil als rechtlicher Elternteil etabliert ist,
wahrt dieses noch nicht, weil das Kind dann abweichend von dem in Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG unterstellten Fall nicht zwei Eltern, sondern nur einen Eltern-
teil hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44; Coester-Waltjen Familienrecht
6. Aufl. § 48 Rn. 9 mwN - zu Art. 9 Abs. 3, 18 Abs. 1 UN-Kinderrechts-
konvention).

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2013/XII_ZB_463-13.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ausbeutung und Zwang sind somit Versagungsgründe. Wenn man es sicherer gestalten will, führt wohl kein Weg daran vorbei, Leihmutterschaft in Deutschland bei entsprechender Regulierung zu ermöglichen.

Reine ökonomische Interessen belegen für sich genommen noch keine Ausbeutung. Andernfalls wäre die gesamte Arbeitswelt davon betroffen, denn die meisten Menschen arbeiten in erster Linie deshalb, weil sie dafür Geld bekommen und darauf angewiesen sind. Und bei Weitem nicht jeder hat einen angenehmen Bürojob. Es gibt zahlreiche Tätigkeiten, die Menschen körperlich oder psychisch stark belasten oder sogar krank machen können.


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