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Reform Bundestag (Politik)

Ulrich, Freitag, 17.03.2023, 21:14 (vor 406 Tagen) @ Zoon

Das ergibt sich aus gleicher Wahl. Die ist nur beim Verhältniswahlrecht erfüllt.

Laut Bundesverfassungsgericht ist das nicht so:
"Der Gesetzgeber kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag zur Schaffung eines Wahlsystems, das diesen teils gegenläufigen Zielen genügt, nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dementsprechend steht es ihm grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des Regelungsauftrags nach Art. 38 Abs. 3 GG das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheits- oder als Verhältniswahl ausgestaltet; unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt keinem der beiden Wahlsysteme ein Vorrang zu (vgl. BVerfGE 95, 335 <352 f.>)."
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html Rn. 56.

Wenn Juristen von "grundsätzlich" sprechen, dann kommt in der Regel ein dickes "aber".

Dieses Mal kommt das "aber" bereits einige Zeilen vorher.

"Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben."

Genau das würde aber bei einem reinen Mehrheitswahlrecht geschehen. Die Grünen wären nie in den Bundestag eingezogen, die FDP wäre nie herein gekommen, etc.


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