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Reform Bundestag (Politik)

markus, Dienstag, 21.03.2023, 20:07 (vor 650 Tagen) @ MarcBVB

Nochmal das BVerfG

Im Anschluss daran lässt es sich die Kammer des BVerfG nicht nehmen, einige Aussagen zum Inhalt des Paritätsgesetzes zu machen. Die Beschwerdeführenden hätten – unzureichend – ausgeführt, dass nur die paritätische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger den Anforderungen der repräsentativen Demokratie genüge. Sie hätten sich aber nicht ausreichend mit dem Grundsatz der Gesamtrepräsentation auseinandergesetzt. Laut BVerfG beinhalte dieser Grundsatz, dass das freie Mandat jedes Abgeordneten eine Absage an alle Formen einer imperativen, von regionalen oder gesellschaftlichen Gruppen ausgehenden inhaltlichen Bindung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats enthält. Wenn Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind, komme es gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild der Wählerschaft darstellt.

Eine Absage an alle (!) Formen.

Case closed. Merci

Du zitierst aus einer Meinung und dort auch nur einen aus dem Zusammenhang gerissenen Auszug.

Schau mal hier: https://www.bvb-forum.de/index.php?id=2397364

Das ist keineswegs eine klare Absage. Der Gesetzgeber kann nicht verpflichtet werden, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen (das stellt auch niemand in Abrede). Aber wenn der Gesetzgeber wollte und dabei Art. 3 mit Art. 38 im Einklang bringt (den Gestaltungsspielraum hat er) dann ginge da schon etwas.


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