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Reform Bundestag (Politik)

Zoon, Freitag, 17.03.2023, 22:08 (vor 406 Tagen) @ Ulrich

Wenn Juristen von "grundsätzlich" sprechen, dann kommt in der Regel ein dickes "aber".

Dieses Mal kommt das "aber" bereits einige Zeilen vorher.

"Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben."

Bei dem von Dir angeführten Passus bezieht sich das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidungen BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <419>, bei denen es um die 5 % Sperrklausel ging. Deren Problematik besteht ja darin, dass an sich nach dem Verhältniswahlprinzip gewählte Kandidaten von dem Abgeordneten-Mandat ausgeschlossen werden, weil ihre Partei bei der Wahl keine 5 % erlangt hat. Das ist keine Aussage des BVerfG dergestalt, dass das Grundgesetz die Verhältniswahl als Wahlsystem vorgeben und das Mehrheitswahlsysten ausschließen würde.

Genau das würde aber bei einem reinen Mehrheitswahlrecht geschehen. Die Grünen wären nie in den Bundestag eingezogen, die FDP wäre nie herein gekommen, etc.

Ich bin kein Fan des Mehrheitswahlrechtssystems. Mir ging es nur darum, dass die Verfassung kein Wahlsystem vorgibt.


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