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Reform Bundestag (Politik)

markus, Samstag, 18.03.2023, 16:15 (vor 644 Tagen) @ MarcBVB
bearbeitet von markus, Samstag, 18.03.2023, 16:26

Das geht so nicht.

Weiter geht's hier:

https://verfassungsblog.de/auf-der-schiefen-bahn/


Da geht es auch wieder nur um die Aufstellung der Vorschlagsliste. Das geht so tatsächlich nicht. Ich rede nachgelagert von Listensprüngen.


Auch das wäre, wenn es vom Gesetzgeber angeordnet werden würde, verfassungswidrig. Das mag bei Betriebsratswahlen noch so gerade gehen, bei Wahlen zu einem Parlament wäre es verfassungswidrig. Jedenfalls dann, wenn es eine Vorgabe des Gesetzgebers wäre. Das ist nämlich dann ebenso ein Eingriff in die Wahlrechtsgrundsätze, in die Aufstellungsfreiheit von Parteien, etc.pp.

Eingriffe in Wahlgrundsätze können zulässig sein.


Funktionieren würde indes die Möglichkeit, dass der Wähler neben der Liste auch die Möglichkeit hätte, einen bestimmten Bewerber anzukreuzen.

Woran machst du den Unterschied fest zwischen Betriebsratswahlen und Bundestagswahlen? In diesem Strang

https://www.bvb-forum.de/index.php?id=2395769

war der Einwurf von tim86 mit Verweis auf den Wahlgleichheitsgrundsatz Art. 38 GG zunächst plausibel. Da ist nur von Bundestag die Rede. In der BAG Entscheidung steht allerdings, dass dieser Grundsatz auch bei Betriebsratswahlen gilt und dass in dieses Recht zulässig eingegriffen wird, insbesondere weil in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich steht:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Weiter unten in dem Urteil wird übrigens auch erwähnt, dass es sich um ein milderes Mittel im Vergleich zu einer Regelung handelt, die vorsehen würde, dass bereits die Vorschlagslisten eine Geschlechterquote erfüllen müssen.
Eine Geschlechterquote bereits bei der Listenaufstellung wäre demnach unzulässig.

Auszug

Demgegenüber führte die zwingende Vorgabe eines Geschlechterproporzes bereits bei der Listenaufstellung dazu, dass eine Vorschlagsliste mit einer nicht ausreichenden Anzahl von Bewerbern des Geschlechts in der Minderheit ungültig wäre. In diesem Fall wäre eine Koalition, der es nicht gelingt, die erforderliche Anzahl von Personen des Geschlechts in der Minderheit als Wahlbewerber zu finden, von vornherein gehindert, sich überhaupt an der Wahl zu beteiligen. Die Intensität des Eingriffs in das aktive und passive Wahlrecht durch Vorgaben für die Aufstellung von Wahlvorschlägen wäre somit im Vergleich zu der in § 15 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 WO getroffenen Regelung, die erst bei der Sitzverteilung und nur für den Fall der Nichterfüllung der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit eingreift, erheblich größer.

Was auch für die Zulässigkeit spricht: Die Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen ist geschlechtsneutral formuliert. Wenn in einem Betrieb die Männer in der Minderheit sind, schützt diese Regelung die Männer.

Auszug

47] Die Regelungen können zwar zu einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts führen, weil das Geschlecht in der Minderheit uU stärker im Betriebsrat vertreten ist, als dies nach dem bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnis der Fall wäre. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Die Vorschriften sind entsprechend der Vorgabe in Art. 3 Abs. 2 GG geschlechtsneutral formuliert und gewährleisten daher nicht nur dem weiblichen, sondern auch dem männlichen Geschlecht die festgelegte Mindestvertretung, wenn es in der Belegschaft in der Minderheit ist. Der Geschlechterproporz stellt damit geschlechtsunabhängig sicher, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat nicht unterrepräsentiert ist.


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