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Reform Bundestag (Politik)

markus, Dienstag, 21.03.2023, 09:44 (vor 641 Tagen) @ MarcBVB

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Wenn der Bundestag seit Dekaden eine Männerdominanz aufweist, ist ganz offensichtlich ein Ungleichgewicht vorhanden. An der Stelle ist es gerade Aufgabe des Staats, dem entgegenzuwirken.


Das ist nicht richtig. Du unterscheidest nicht zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung. In Artikel 3 steht nichts von Gleichstellung, es geht dort um Gleichberechtigung. Da steht nicht, dass der Staat dafür zu sorgen habe, dass wo immer sich das jemand wünscht, gleich viele Männer und Frauen beteiligt sein müssen.


Einfach mal einen neuen Begriff in den Ring werfen hilft dir bei deinem merkwürdigen Feldzug auch nicht weiter weiter.
Lies am besten einmal die Quellen. Der Begriff Gleichberechtigung geht so weit, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile durch begünstigende Regelungen auszugleichen. Das sagen diverse Gerichte und Rechtsexperten. In Zusammenhang mit Wahlen ist das bereits vom Bundesarbeitsgericht so bestätigt worden. Es spricht daher viel dafür, dass auch das BVerfG so entscheiden würde.


Nein. Einfach nur nein!

Die Möglichkeit einer rügefähigen Verletzung des Rechts auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 GG zeigen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in ausreichendem Umfang auf. Es fehlt insoweit schon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend der Grundsatz der getrennten Verfassungsräume des Bundes und der Länder der Überprüfung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs am Maßstab des Art. 3 Abs. 2 GG entgegensteht. Darüber hinaus kann den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ein aus Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitendes Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht entnommen werden. Diesbezüglich wird nicht erörtert, ob Art. 3 Abs. 2 GG statt als Auftrag zur Herbeiführung einer mit einem paritätischen Wahlvorschlagsrecht verbundenen Ergebnisgleichheit lediglich als Gewährleistung tatsächlicher Chancengleichheit zu interpretieren ist. Außerdem setzen sich die Beschwerdeführenden nicht mit der Problematik auseinander, ob der Gesetzgeber bei der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG über einen Gestaltungsspielraum verfügt, der einer Verengung des Regelungsgehalts der Norm auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts entgegenstehen könnte.

e) Weiterhin ist dem Sachvortrag der Beschwerdeführenden ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot nicht zu entnehmen.

aa) Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Paritätsgesetz in die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie der Freiheit und der Chancengleichheit der Parteien eingreift. Diese Annahme erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar.

bb) Des Weiteren vertritt er die Auffassung, dass auch dem Thüringer Verfassungsrecht das (Gesamt-)Repräsentationsverständnis des Grundgesetzes zugrunde liege, dem eine paritätische „Spiegelung“ der Geschlechter im Parlament fremd sei, sowie dass die Integrationsfunktion der Wahl ein paritätisches Wahlvorschlagsrecht nicht erfordere und das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf) verankerte Gleichstellungsgebot das Paritätsgesetz nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargelegt, dass diese Argumentation auf sachfremden Erwägungen beruht und der Thüringer Verfassungsgerichtshof insbesondere den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf in krasser Weise missdeutet hat.

BVerfG

Der BayVGH wies die Klage ab. Das Fehlen paritätischer Vorgaben in den gerügten Vorschriften diene gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden, während die Aufnahme von Frauenquoten bzw. eine Paritätsverpflichtung dem Grundsatz widersprechen würde, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss. Ebenso wenig werde das Grundrecht auf Gleichberechtigung verletzt. Eine unmittelbare Diskriminierung von weiblichen gegenüber männlichen Kandidaten bestehe nicht.

Zudem lasse sich ein Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung des Landtags oder kommunaler Vertretungskörperschaften und entsprechend von Kandidatenlisten dem Demokratieprinzip nicht entnehmen. Das Parlament müsse kein möglichst genaues Spiegelbild der Bevölkerung darstellen. Die geforderten paritätischen Bestimmungen würden nicht nur mit wahlrechtlichen Grundsätzen und dem Verbot geschlechtsspezifischer Differenzierung in Konflikt stehen, sondern darüber hinaus einen erheblichen Eingriff in die Programm-, Organisations- und Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und Wählergruppen mit sich bringen, entschied das Gericht.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayverfgh-vf15vii16-wahlvorschlaege-keine-frauenquote/

Anderen Argumenten der Landesregierung billigten die Richter nicht einmal potenziell Rechtfertigungswirkung zu. So ergebe sich aus dem Demokratieprinzip keine Pflicht, für eine Zusammensetzung des Parlaments zu sorgen, die spiegelbildlich das Geschlechterverhältnis in der Bevölkerung wiedergibt. "Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes", betonte Manfred Baldus, der Berichterstatter des Gerichts in diesem Verfahren.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verfgh-thueringen-9-2020-2-20-paritaetsgesetz-die-details-des-urteils-kommentar-einordnung/

Da geht auch wieder um paritätische Listen. Die sind zurecht unzulässig. Auch nach Ansicht des BAG.


Das BVerfG wird den Teufel tun und dem Gesetzgeber irgendwelche Quotenvorgaben machen

Es geht auch nicht darum, dass das BVerfG eine Vorgabe macht. Der Gesetzgeber muss dies in einem Gesetz regeln.


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