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Reform Bundestag (Politik)

markus, Sonntag, 19.03.2023, 09:21 (vor 643 Tagen) @ Scherben
bearbeitet von markus, Sonntag, 19.03.2023, 09:24

Es wird irgendwann der Tag kommen, an dem dies umgesetzt wird. Das wird dann nicht jedem schmecken. Die Zeiten ändern sich und die Welt wird diverser werden.


Die Welt würde vor allem undemokratischer werden, wenn Quoten und nicht das Wahlergebnis die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden. Es sollte einzig alleine der Wählerwille zählen. Ist für ein selbst ein hoher Frauenanteil im Bundestag wichtig, kann man schon heute in seine Wahlentscheidung mit einfließen lassen oder gar eine Partei gründen, die nur Frauen aufstellt.


Ich kann mir schon vorstellen, dass man juristisch sauber Regelungen ersinnen kann, die am Ende vorsehen, dass die Parlamente zu mindestens 40% aus Männern und Frauen bestehen (sagen wir mal). Und das Wahlergebnis würde weiterhin das Verhältnis der Parteien untereinander bestimmen.

Edit: Gerade mal gegoogelt. Abschnitt 4 sieht das z.B. ähnlich.

https://www.bundestag.de/resource/blob/407352/7b82e7f0b642586935a86275cfd500c9/WD-3-008-08-pdf-data.pdf

Ist interessant, danke. Damit werden sämtliche Kritikpunkte, die auch hier im Forum mehrfach genannt werden, ganz gut berücksichtigt. Zunächst wird auch hier wieder Art. 3 Abs. 2 S. 2 erwähnt.

Als Rechtfertigung für die festgestellten Einschränkungen kommt Art. 3 Abs. 2 GG und insbesondere Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG als kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. Eine Beschränkung durch Art. 3 Abs. 2 GG muss jedoch in jedem Fall verhältnismäßig sein: Die Regelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um auf ihre Kosten eine andere Verfassungsnorm einzuschränken.

Daraus entsteht ein ganz eindeutiger Auftrag an den Staat. Denn in Satz 2 aus Art. 3 Abs. 2 GG steht:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Wenn der Bundestag seit Dekaden eine Männerdominanz aufweist, ist ganz offensichtlich ein Ungleichgewicht vorhanden. An der Stelle ist es gerade Aufgabe des Staats, dem entgegenzuwirken. Ein zulässiger Zweck ist also schonmal vorhanden. Allerdings muss der Eingriff in die Wahlvorschriften verhältnismäßig sein. Darauf geht insbesondere folgender Abschnitt ein:

Die Beschränkungen wären nur dann erforderlich, wenn kein weniger beeinträchtigendes und gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels vorhanden ist. Möglich wäre aber eine Änderung des Wahlmodus mit getrennten Geschlechterlisten beim Wahlakt als weniger einschneidendes und gleich geeignetes Mittel. Der Staat würde in diesem Fall durch die Änderung des Wahlmodus selbst für eine paritätische Besetzung des Bundestages sorgen, anstatt die Parteien zur Erreichung dieses Ziels zu verpflichten. Der Erforderlichkeit einer den Parteien auferlegten Quotenpflicht begegnen daher Zweifel.

Diese Einschätzung dürfte richtig sein. Der Geschlechterproporz schon bei der Listenaufstellung ist inzwischen als rechtswidrig bewertet worden (hat Marc mehrfach verlinkt). Das ist Folgerichtig, weil es mit getrennten Listen ein milderes und gleichwirksames Mittel gibt.

Wie oben schon erwähnt, gibt es vom Bundesarbeitsgericht bereits eine Entscheidung im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Auch dort wird erwähnt, dass ein Quotenregelung schon bei der Listenaufstellung unzulässig wäre. Die Quotenregelung des Gremiums selbst ist dennoch zulässig und wird durch ein milderes Mittel hergestellt.

Rita Süssmuth sieht es übrigens genau so. Es gibt durchaus Möglichkeiten, das ganze zulässig zu gestalten.

https://verfassungsblog.de/es-gibt-keinen-besitzstandsschutz-im-wahlrecht/

Was mir übrigens aufgefallen ist: Strikte Gegenmeinungen sind meist von betagten Männern geschrieben worden. Kann aber auch Zufall sein.


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