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Reform Bundestag (Politik)

markus, Dienstag, 21.03.2023, 20:45 (vor 650 Tagen) @ MarcBVB
bearbeitet von markus, Dienstag, 21.03.2023, 21:02

Art. 3 II betrifft nur die Chancengleichheit, nicht die Ergebnisgleichheit Morlok/Hobusch NVwZ 2019, 1734, 1737; Kischel, in: BeckOK GG, Art. 3 Rn. 208 a, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dazu sagt das BVerfG, dass dies umstritten ist. Auch dort lässt sich im Übrigen prima drüber diskutieren, wo Chancengleichheit aufhört und Ergebnisgleichheit beginnt.

Und

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG – wie regelmäßig bei der Entscheidung, auf welchem Weg er verfassungsrechtliche Aufträge oder Schutzpflichten wahrnimmt (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262 f.>; 92, 26 <46>) – ein weiter Gestaltungsspielraum im Hinblick auf diejenigen Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (vgl. BVerfGE 109, 64 <90>). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, unterliegt danach seiner Ausgestaltungsbefugnis.


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